FORMEN DER PHOTOVOLTAIK-ABSCHREIBUNG
Photovoltaikanlagen, egal ob sie auf dem Dach aufliegen oder als Indach-Anlage fest montiert sind, - gelten steuerlich als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter.
Für diese können drei verschiedene Formen der Abschreibung genutzt werden:
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Investitionsabzug: Schreiben Sie 40% des Netto-Kaufpreises sofort ab.
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Sonderabschreibung: Schreiben Sie 20% des Netto-Kaufpreises innerhalb der ersten 5Jahre ab.
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Lineare Abschreibung: Schreiben Sie 20 Jahre lang je 5% des nach Investitions- abzug und Sonderabschreibung übrigen Nettowerts ab.
Die Umsatzsteuer von 19% erstattet das Finanzamt immer sofort zurück.
Außerdem können Sie alle weiteren, im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage entstandenen Kosten wie z.B. Dachrenovierungen, Zugangswege, Leitern, Reinigungs- und/oder Sicherungsmaterial, Wartung, geltend machen.
Die verschiedenen Absetzungsformen sind kombinierbar, Sie schließen einander nicht aus.
Hierzu ist aber unbedingt die Fachberatung eines Steuerberaters nötig, da die hier aufgeführten
Möglichkeiten keine steuerliche Beratung darstellen !.